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Aktuelle Gesetzeslage Gutschriften

Auszug aus einem Infoschreiben der Firma Lexware:

Wichtige Änderungen bei der Rechnungsstellung!
Aufgrund der aktuellen Gesetzesänderung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
(AmtshilfeRLUmsG, BGBl I 2013, 1809, veröffentlicht am 29.06.2013) hat sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht
eine recht gravierende Änderung für die bisherige Rechnungsausstellungspraxis ergeben.
Wegen der drohenden Verwechslungsgefahr ist es ab sofort geboten und notwendig, eine klare Trennung zwischen einer
umsatzsteuerrechtlichen Gutschrift (nach §14 Abs. 2 Satz 2 UStG) und der in Ihrem Programm verwendeten
kaufmännischen Gutschrift (z.B. im Sinne einer Rechnungskorrektur) vorzunehmen und dies auch begrifflich so
umzusetzen.
Denn durch diese Gesetzesvorgabe wird es ab sofort erforderlich, statt der bisherigen Bezeichnung als kaufmännische
„Gutschrift“ zur Sicherheit gängige alternative Begriffe zu verwenden, wie z.B. „Rechnungskorrektur“, „Retourrechnung“ oder
„Nachlassabrechnung“.
So geht´s im Programm:
Rufen Sie hierfür in Ihrem Programm unter Verwaltung -> Nummernkreise die dortige Nummernkreisverwaltung auf
und ändern Sie zur Sicherheit die bisherige Bezeichnung „Gutschrift“ ab, um jetzt schon jegliche Verwechslungsgefahr in
umsatzsteuerlicher Hinsicht zu vermeiden.
Die Änderungen für die Provisionsabrechnungen sowie die neuen Formulare finden Sie in unserer FAQ
Beachten Sie außerdem:
Für den Fall, dass Sie selbst als Gutschriftsempfänger eine solche, bisher als „Gutschrift“ (im Sinne einer kaufm.
Gutschrift) bezeichnete Abrechnung erhalten haben, dass Sie dieser Gutschrift umgehend schriftlich oder per E-Mail
widersprechen .
Sie können dies wie folgt dokumentieren: "Wir müssen leider wegen einer aktuellen Gesetzesänderung Ihrer Abrechnung
vom … widersprechen, soweit Sie diese bisher als „Gutschrift“ bezeichnet haben. Gerne informieren wir Sie bei Bedarf
ergänzend.“
Der Widerspruch gegen die „Gutschrift“ allein reicht dazu aus, dass die „Gutschrift“ die Wirkung als Rechnung
verliert (s. § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG, Abschnitt 14.3 Abs. 4 Satz 3 UStAE). Der Widerspruch muss nur dem Aussteller der
„Gutschrift“ zugehen. Einer Korrektur der „Gutschrift“ bedarf es dann nicht mehr.
Hinweis:
Diese Gesetzesänderung wurde recht kurzfristig im Juli 2013 verkündet. Die Finanzverwaltung bereitet zur Zeit eine hierfür
einschlägige Verwaltungsanweisung vor. Selbstverständlich unterrichten wir Sie fortlaufend zeitnah über diese aktuelle
Entwicklung. Mit einer Bekanntgabe des mit den Finanzbehörden der Länder abgestimmten Schreibens des
Bundesfinanzministeriums ist voraussichtlich im Herbst 2013 zu rechnen.
Vorgesehen ist dazu bisher, dass die neuen umsatzsteuerlichen Grundsätze zu Rechnungsgutschriften über eine
Übergangsregelung bereits ab Oktober 2013 beachtet werden müssen.

 

Situation in Octoflex ERP:

Dem trägt Octoflex durch den "Beleg zur Rechnungskürzung" Rechnung.
Ein Beleg RK wird verwendet, wenn der Kunde die Rechnung in beiderseitigem Einvernehmen nur kürzt, aber keine echte Gutschrift bekommt. Der Beleg RK gilt dann als "Gegenbeleg" für die Kürzung der Rechnung innerhalb der eigenen Buchhaltung.
Eine echte "Gutschrift" wird an den Kunden verschickt und der kann sie dann beim Bezahlen einer seiner Rechnungen abziehen.

Die Trennung der Begrifflichkeiten ist somit gegeben.

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